Mietzinserhöhung richtig mitteilen: Formular, Frist, Begründung
- Eine Mietzinserhöhung braucht das amtliche Formular Ihres Kantons. Ohne Formular, ohne Begründung oder mit einer Kündigungsdrohung ist sie nichtig.
- Das Formular muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist beim Mieter sein.
- Jeder Erhöhungsgrund muss einzeln in Franken ausgewiesen werden.
- Seit dem 1. Oktober 2025 genügt auf dem Formular eine gedruckte oder kopierte Unterschrift.
- Der Mieter kann die Erhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten.
Die drei Bedingungen
Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.Art. 269d Abs. 1 OR
Die Erhöhung ist nichtig, wenn Sie das Formular nicht verwenden, sie nicht begründen oder gleichzeitig mit der Kündigung drohen oder kündigen (Art. 269d Abs. 2 OR). Eine nichtige Erhöhung gilt nie, auch wenn der Mieter sie eine Zeit lang bezahlt hat.
Was auf das Formular gehört
Die Verordnung schreibt den Inhalt vor (Art. 19 VMWG):
- bisheriger Mietzins und bisherige Nebenkosten
- neuer Mietzins und neue Nebenkosten
- der Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung gilt
- eine klare Begründung. Gibt es mehrere Gründe, muss jeder als eigener Betrag erscheinen.
- bei Mehrleistungen, etwa nach einer Renovation: ob Sie Förderbeiträge erhalten
Hinweise zur Anfechtung und das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden sind auf den kantonalen Formularen bereits vorgedruckt. Steht die Begründung in einem Begleitbrief, muss das Formular ausdrücklich darauf verweisen.
Neu seit 1. Oktober 2025: Auf dem Formular genügt eine nachgebildete Unterschrift, also gedruckt oder kopiert (Art. 269d Abs. 4 OR). Vorher war eine eigenhändige Unterschrift nötig.
Welche Gründe zählen
- Referenzzinssatz: pro Viertelprozent höchstens 3 %, solange der Satz unter 5 % liegt (Art. 13 VMWG). Der Satz liegt seit September 2025 bei 1.25 %. Beruht Ihr Mietzins bereits auf diesem Stand, ergibt sich daraus keine Erhöhung.
- Teuerung: 40 % des Anstiegs des Landesindexes der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung (Art. 16 VMWG).
- Allgemeine Kostensteigerung: höhere Kosten für Unterhalt, Versicherungen und Gebühren (Art. 12 VMWG), in der Praxis oft pauschal 0.5 bis 1 % pro Jahr.
- Mehrleistungen: wertvermehrende Investitionen und energetische Verbesserungen, erst wenn die Arbeiten fertig und abgerechnet sind (Art. 14 VMWG).
Verlangen Sie nicht alles, was Ihnen zusteht, halten Sie den Rest als Vorbehalt in Franken oder Prozent fest (Art. 18 VMWG). Sonst können Sie ihn später nicht mehr nachholen.
Den Termin richtig berechnen
Die Erhöhung gilt frühestens auf den nächsten Kündigungstermin. Bei Wohnungen beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate (Art. 266c OR). Die Termine stehen im Mietvertrag oder richten sich nach dem Ortsgebrauch.
| Beispiel | Datum |
|---|---|
| Kündigungstermin laut Vertrag | 31.03.2027 |
| Kündigungsfrist 3 Monate, sie beginnt am | 01.01.2027 |
| Formular muss spätestens beim Mieter sein am | 22.12.2026 |
| Neuer Mietzins gilt ab | 01.04.2027 |
Schicken Sie das Formular eingeschrieben und planen Sie Reserve ein. Eingeschriebene Briefe werden oft erst Tage später abgeholt. Wer knapp verschickt, riskiert, dass die Erhöhung erst einen Termin später gilt.
Was der Mieter tun kann
Der Mieter kann die Erhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt wurde, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten (Art. 270b OR). Eine saubere Begründung mit nachvollziehbaren Beträgen ist deshalb Ihr bester Schutz.
Erhöhung in zwei Minuten berechnen
Der Mietzinsrechner von Mietpult rechnet Referenzzinssatz, Teuerung und Kostensteigerung, zeigt den frühesten Termin und den letzten Tag für die Zustellung und schreibt die Begründung mit allen Beträgen in Franken.
Rechtsgrundlagen
- Obligationenrecht, Art. 266c, 269d und 270b
- VMWG, Art. 12 bis 19
- Bundesamt für Wohnungswesen: Referenzzinssatz
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind Ihr Mietvertrag und der Einzelfall.